Echo von Ämtern

Hier wollen wir Reaktionen von Mitarbeitern in den verantwortlichen Ämtern veröffent-
lichen, damit unsere Leser nachvollziehen können, ob unsere Aktion auf fruchtbaren Boden fällt. Dies können Stellungnahmen zu umstrittenen Entscheidungen sein, als auch Reaktionen auf diese kritische Homepage.
08. 02. 2005 Ladrätin K. Kassner

Sehr geehrter Herr Ender,
ich danke Ihnen für Ihre Informationen...In Beantwortung muss ich Ihnen aber leider mitteilen, dass ich keine Handhabe zum Eingreifen habe.
Der besondere Schutz von Gehölzen, insbesondere von Bäumen, im Land Mecklenburg- Vorpommern ist wie folgt möglich:
- Durch Baumschutzsatzung der Gemeinde für im Zusammenhang bebaute Bereiche,
- durch Baumschutzverordnung der Landrätin/des Landrates für den sogenannten
Außenbereich eines Landkreises oder von Teilen eines Kreisgebietes,
- durch Festsetzungen im Bebauungsplan,
- durch Ausweisung als Naturdenkmal für besonders "wertvolle" Bäume.
Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.
Nach § 26 Abs.1 Landesnaturschutzgesetz Meckl.-Vorp. können Landschaftsteile durch die Untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung unter besonderen Schutz gestellt werden. Die "Geschützten Landschaftsbestandteile" können sich in einem bestimmten Gebiet z.B. auf den gesamten Bestand an Bäumen erstrecken.
Der Landkreis Rügen hat diese Möglichkeit inzwischen umgesetzt. Mit dem Erlass der "Verordnung zum Schutz des Baumbestandes des Landkreises Rügen" am 06.02.2003 durch die Landrätin des Landkreises Rügen wurden Regelungen zum Schutz des Baumbestandes außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Kreisgebietes in Kraft gesetzt.
Damit wurde sichergestellt, dass mit dem "Außerkrafttreten" der Baumschutzverordnung der DDR aus dem Jahr 1981 (diese galt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Bereiche) am 30.07.2003 im Landkreis Rügen kein "rechtsfreier Raum" entsteht.
Im § 26 Abs.3 LNatG M-V wird festgelegt, dass innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entgegen der o.g. Regelung die "Geschützten Landschaftsbestandteile" durch Satzung der Gemeinde ausgewiesen werden.
Zielrichtung dieser Regelung ist es, die Aufgabe des Schutzes bestimmter Landschafts-
bestandteile, insbesondere des Baumschutzes, als eigene Aufgabe der Gemeinde in die kommunale Verantwortung zu übertragen. Es bleibt der Entscheidung der Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts überlassen, Regelungen zum Baumschutz durch eine Satzung zu regeln, wenn sie das für erforderlich hält.
Um die Gemeindevertretungen beim Erlaß von Baumschutzsatzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu unterstützen, wurde von der Unteren Naturschutz-
behörde ein Satzungsmuster entworfen und den Gemeinden im April 2000 zur Verfügung gestellt. Damit einher ging das Angebot des Umweltamtes, die Gemeinden im Kreisgebiet entsprechend zu beraten.
Der überwiegende Teil der Gemeinden (35) hat inzwischen eine Baumschutzsatzung erlassen, bei zwei Gemeinden sind die Satzungen noch in der Bearbeitung bzw. steht die Veröffentlichung noch aus. In sieben Gemeinden wird der Erlass einer Baumschutzsatzung von den Gemeindevertretern abgelehnt.
Die Ausübung von Zwang auf einzelne Bürgermeister mit dem Ziel, sie zum Erlass einer Baumschutzsatzung zu verpflichten, widerspräche der Kommunalverfassung. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinde. Hinzu kommt, dass in der Regel nicht der Bürgermeister allein entscheidet, sondern sich auf Mehrheiten in der Gemeindevertretung stützen muss. Eingreifen kann ich als untere Naturschutz-
behörde nur dann, wenn z.B. Artenschutzbelange betroffen sind. Das ist in der Regel in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März nicht der Fall. Als geeignetes Mittel unterstütze ich daher Ihr Ansinnen, über die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Bürgermeister und Gemeindevertreter auf ihre Verantwortung für den Schutz der Gehölze aufmerksam zu machen. Im Falle der auf dem Foto gezeigten Abnahme von Gehölzen in Dranske besteht allerdings keine Handhabe zum Eingreifen durch die Landrätin.
Ich bedauere es sehr, Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

08. 10. 2003 Bürgermeisterin von Zirkow, Frau Bohn
Eine Stellungnahme zum geplanten Wegeausbau in Nistelitz können Sie
hier nachlesen.
03. 06. 2003 Forstamt, Herr Klötzer
Eine Stellungnahme zum Fall "Rodung im Wald von Lietzow" und zu dieser Homepage von Herrn Klötzer können Sie
hier nachlesen.
28. 05. 2003 Naturschutzbehörde, Frau Malenke
Die Reaktion von Frau Malenke können Sie
hier nachlesen.
23. 05. 2003 Untere Naturschutzbehörde, Dr. Noack
"Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich derjenige bin, der den Abtransport von Holz während der Brutzeit der Seeadler auf Pulitz zu verantworten hat. Wir haben dabei darauf geachtet, dass um den Seeadler-Horst eine gewisse Schutzzone eingehalten wird, damit dieser bei der Brut nicht gestört wird. Ich weis, dass wir dem Bürger nicht richtig vermitteln konnten, dass wir dort arbeiten und er die Insel nicht betreten darf."

Meine Antwort: "Genau das ist es, Herr Dr. Noack, es geht nicht darum, dieses Verhalten dem Bürger "zu vermitteln", sondern dem Naturschutz Rechnung zu tragen. Das gilt auch für das Bundesfortstamt."

Antwort von Dr. Noack: "Sie haben ja recht Herr Ender, ich denke im Prinzip genauso..."
23. 05. 2003 Landschaftspflegeverband, Dr. Rost
"Ihre sorgenkind.de ist eine gute journalistische Arbeit... Sie wollten aufrütteln, das ist Ihnen gelungen...
(Wir informieren Sie, ob es der Umwelt hilft.)